Was dürfen Hochspannungsleitungen kosten?

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schreibt vor, die Netze möglichst kostengünstig zu bauen und zu betreiben, damit deren Nutzer und letztlich die Stromkunden nicht mit unnötigen Kosten belastet werden. Und die Freileitungstechnik ist nicht nur seit hundert Jahren erprobt. Sie ist bei der Übertragung hoher Stromleistungen über weite Strecken auch deutlich kostengünstiger als die Verlegung von Erdkabeln.


Foto Schrader, DUH

Deshalb war es bis zur Verabschiedung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) im Frühsommer 2009 gesetzlich ausgeschlossen, die  Mehrkosten für Höchst- und Hochspannungs-Erdkabel an die Kunden weiter zu geben.

Entsprechend gab es für unterirdische Hochspannungsleitungen kein Planfeststellungsverfahren. Wer Erdkabel im Boden verlegen wollte, musste indes baurechtliche, immissionsschutzrechtliche und raumordnungsrechtliche Regelungen beachten und entsprechende Genehmigungen einholen. An bestimmten Stellen waren auch Vorgaben des Wasser-, Naturschutz- und Bodenrechts zu beachten.

Dagegen existiert für neue oder geänderte Freileitungstrassen seit langem ein mehrstufiges Zulassungsverfahren. mehr

EnLAG: Erdkabel-Pilotprojekte auf der Höchstspannungsebene

Das im Sommer 2009 beschlossene Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) schafft die Möglichkeit, auf den folgenden vier Strecken 380 kV-Leitungen teilweise unterirdisch zu verlegen:

  • Ganderkesee - St. Hülfe (Niedersachsen)
  • Diele-Niederrhein (Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen)
  • Wahle - Mecklar (Niedersachsen)
  • Altenfeld - Redwitz (Thüringen / Bayern / Hessen)

Die Mehrkosten dafür werden auf alle Netzbetreiber und damit auf alle Stromkunden umgelegt.

Darüber hinaus sollen nach der Rechtslage von August 2011 neue 110-kV-Leitungen unterirdisch geführt werden, wenn sie absehbar höchstens  2,75 Mal so teuer werden wie die überirdische Variante. Bisher war das aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht möglich: Es schrieb den Netzbetreibern die kostengünstigste Lösung vor.

Schließlich schreibt das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) mit einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes für die Anbindung von Offshorewindanlagen ein Planfeststellungsverfahren vor.

Vorreiter Niedersachsen

Drei der vier geplanten Höchstspannungsleitungen, die im EnLAG als Pilotstrecke für die Teilverkabelung vorgesehen sind, verlaufen durch Niedersachsen. Entsprechend sah sich die Landesregierung mit Bedenken und Protesten von Anwohnern und Naturschützern gegen die neuen Überlandleitungen konfrontiert.

Niedersächsisches Erdkabelgesetz

Die Niedersächsische Landesregierung nahm die Auseinandersetzungen zum Anlass, um Ende 2007 ein Erdkabelgesetz zu verabschieden. In Kombination mit einem neuen Niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) eröffnete es Netzbetreibern die Möglichkeit, für Hoch- und Höchstspannungserdkabel ein Planfeststellungsverfahren durchführen zu lassen und die Mehrkosten für die unterirdische Verlegung unter bestimmten Voraussetzungen umzulegen.

Wo die Übertragungsleitungen näher als 200 Meter an ein Wohnhaus und 400 Meter an eine Siedlung herankommen würden, sollten die Kabel im Boden verschwinden. Auch durften neue Überlandleitungen nicht mehr durch ein Landschaftsschutzgebiet geführt werden.

Doch das Gesetz ist inzwischen überholt, weil es seit kurzem das EnLAG als Bundesgesetz für Erdkabel-Pilotprojekte gibt. Das ist im Prinzip sinnvoll, weil die geplanten Trassen auch durch andere Bundesländer verlaufen und Bürger in Hessen, Thüringen, Brandenburg und Bayern ebenfalls bereits gefordert haben, die neuen Kabel unterirdisch zu verlegen.

Allerdings ist das nun für ganz Deutschland geltende Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aus Anwohner- und Naturschutzsicht ungünstiger als die niedersächsische Regelung. So sind beispielsweise Landschaftsschutzgebiete für Freileitungen nicht tabu.

Einen Überblick über die niedersächsischen Regelungen finden Sie unter http://www.netzausbau-niedersachsen.de/.