Zulassungsverfahren für eine Starkstrom-Freileitung


Stromleitungen über Rapsfeld. Foto Dirk Roettgen, Pixelquelle.de

Zunächst beantragt der Netzbetreiber die Erlaubnis für den Bau der geplanten Freileitung bei der zuständigen Landesbehörde.

Meist steht am Anfang des Genehmigungsprozesses das  Raumordnungsverfahren.

Im Raumordnungsverfahren prüft die zuständige Landesplanungsbehörde, ob das Vorhaben mit anderen Interessen der Landesplanung kollidiert. Auch verschiedene Trassenverläufe werden geprüft.

Am Ende steht die Feststellung, ob das Vorhaben raumverträglich ist oder nicht. Dies muss zwar im anschließenden Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden, ist aber nicht rechtsverbindlich.

Soll eine Freileitung mit einer Spannung von 110 kV oder mehr errichtet werden, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Dabei haben sowohl Anwohner als auch Naturschutzverbände die Möglichkeit, ihre Positionen einzubringen.

So läuft ein Planfeststellungsverfahren ab:

  • Der Netzbetreiber reicht seinen Plan bei der Behörde ein.
  • Die Anhörungsbehörde sorgt dafür, dass der Plan zwei Wochen später in allen betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt wird.
  • Die Gemeinden müssen die Bürger über die Existenz des Plans informieren. Vier Wochen lang haben die nun Zeit, die Papiere einzusehen.
  • Jeder Bürger kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich seine Einwendungen abgeben. Wer seine Bedenken in dieser Zeit nicht angemeldet hat, hat später keine Chance, gegen das Projekt vorzugehen. Entscheidend für die Berücksichtigung der Einwände im weiteren Verfahren ist die persönliche Betroffenheit (z.B. Verletzung von Gesundheit oder Eigentum).
  • Auch für die Einwendungen von Naturschutzverbänden und anderen "Trägern öffentlicher Belange" gibt es Fristen.
  • Die Anhörungsbehörde erörtert anschließend die eingegangenen Stellungnahmen sowohl mit dem Netzbetreiber als auch den Einwendern.
  • Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlaubt es der Anhörungsbehörde aber auch, im einen oder anderen Fall auf eine Erörterung zu verzichten. 
  • Am Ende dieses Prozesses steht der Planfeststellungsbeschluss.
    Wer nicht damit einverstanden ist, kann beim Verwaltungsgericht klagen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einwendungen rechtzeitig bei der Behörde eingegangen waren.